Unter bestimmten Voraussetzungen können geflüchtete Menschen in Deutschland eine berufliche Ausbildung beginnen. Unter „anerkannten Ausbildungsberufen“ versteht man dabei diejenigen, die staatlich anerkannt und in der Ausbildungsordnung geregelt sind. Davon gibt es derzeit rund 350 Stück in Deutschland.
Schnell und einfach erklärt:
40 Begriffe rund um Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten
Dieses Gesetz ist seit dem 1. April 2012 in Kraft und regelt bzw. vereinheitlicht die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen auf Bundesebene. Ziel ist es, dadurch die Gewinnung und nachhaltige Integration von ausländischen Fachkräften zu fördern. Das Anerkennungsgesetzt gilt nur für Berufe, die durch Bundesrecht geregelt sind.
Im Anerkennungsverfahren wird kostenpflichtig und auf Antrag geprüft, ob ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit dem deutschen Berufsabschluss vergleichbar ist. Werden dabei gravierende Unterschiede festgestellt, erfolgt eine weitere Prüfung, ob diese durch andere Nachweise ausgeglichen werden können. Für verschiedene Berufsgruppen gibt es dabei entsprechende Prüfstellen, die hier einzusehen sind.
Sollten bei einem Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zwischen einer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt werden, besteht die Möglichkeit einer Anpassungsqualifizierung. Hierbei können die fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben werden, sodass per Folgeantrag ein gleichwertiger Berufsabschluss erlangt werden kann.
Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, im Aufenthaltstitel die Erlaubnis einzutragen, dass Zugewanderte ohne deutsche Staatsbürgerschaft in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Dies ist bei Personen notwendig, die nicht aus der EU oder einem EFTA-Staat (Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz) stammen. Potenzielle Arbeitgeber:innen können – unter bestimmten Vorgaben – eine Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Ob Geflüchtete Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten – sprich: in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen – hängt im Wesentlichen von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Liegt ein Asylantrag vor und wurde dieser positiv beschieden, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Damit ist in der Regel auch ein uneingeschränkter Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verbunden.
Wenn Menschen aus ihrem Herkunftsland in ein Land einreisen, um dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, spricht man von einer Arbeitsmigration. Die Gründe sind meist niedrige Beschäftigungsstandards, hohe Arbeitslosenquoten sowie eine allgemein schlechte Wirtschaftslage im Herkunftsland. Mit einer Arbeitsmigration verbinden Menschen die Chance auf höhere Löhne und Lebensstandards sowie bessere Beschäftigungsmöglichkeiten.
Der Begriff „Asyl“ bedeutet wörtlich übersetzt „Ort der Sicherheit“ und bezeichnet einen Zufluchtsort für eine Person, die bestimmten Gefahren ausgesetzt ist.
Politisch Verfolgten Asyl zu gewähren, ist ein in §16a im Grundgesetz verankertes Grundrecht in Deutschland.
Dieser ist grundsätzlich notwendig, damit geflüchtete Menschen nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und arbeiten dürfen. Es gibt insgesamt sieben verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln. Einige davon sind befristet, andere unbefristet. Hier erhalten Sie dazu weitere Infos.
Unter diesen Begriff fallen Bildungs- sowie Aus- und Weiterbildungsangebote, die zur Vermittlung von bestimmten berufsbezogenen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gemacht werden. Speziell bei geflüchteten Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihrem bisherigen Beruf weiterarbeiten können, fällt diesen Angeboten eine Schlüsselrolle zu.
Die berufliche Integration von geflüchteten Menschen in den deutschen Arbeitsmarkt ist der Schlüssel für eine gelungene Integration, da dadurch die gesellschaftliche Teilhabe gefördert und das Selbstwertgefühl gestärkt wird. Wichtige Erfolgsfaktoren bilden dabei der Spracherwerb, die Anerkennung von bereits erlangten beruflichen Qualifikationen sowie ggf. gezielte Qualifizierungsmaßnahmen.
Geflüchteten Menschen nach ihrem Ankommen in Deutschland schnell eine berufliche Perspektive zu bieten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Integrationsarbeit. Rechtsgrundlage bilden hierfür die Zugangsbedingungen zum deutschen Arbeitsmarkt.
In diesem Gesetz ist der Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verankert. Anzuwenden ist es nur für die rund 330 nicht reglementierten Ausbildungsberufe im Dualen System. Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung direkt in den berufsrechtlichen Fachgesetzen geregelt, zum Beispiel in der Handwerksordnung, der Bundesärzteordnung oder dem Krankenpflegegesetz.
Vereinfachte Regelungen im Anerkennungsverfahren – wie zum Beispiel die automatische Anerkennung für bestimmte Berufe, die der EU-Anerkennungsrichtlinie entsprechen – gelten nicht für Berufsqualifikationen, die in Drittstaaten erworben wurden. Zu den Drittstaaten zählen dabei alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Nach §60d Aufenthaltsgesetz kann eine Beschäftigungsduldung gewährt werden, wenn Geduldete zwar ausreisepflichtig sind, aber einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit mit mindestens 35 Wochenstunden nachgehen.
Geflüchtete Menschen dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht in Deutschland arbeiten. Für diesen Zeitraum gilt ein Beschäftigungsverbot. Wenn sie nicht verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben, haben sie danach einen abgestuften Zugang zum Arbeitsmarkt und zu bestimmten Arten von Beschäftigungen.
Man spricht von Bildungsmigration, wenn Menschen ihr Herkunftsland verlassen, um in einem anderen Land eine schulische, akademische oder berufliche Qualifikation zu erwerben. Dient die Migration – also die dauerhafte Verlegung des Wohnwortes – nur diesem einen Zweck kehren die Menschen oft in ihr Herkunftsland zurück.
Mit dieser besonderen Form eines befristeten Aufenthaltstitels wird Hochschulabsolvent:innen aus Drittstaaten, die über eine besondere berufliche Erfahrung verfügen, die dauerhafte Zuwanderung erleichtert. Die Blue Card wird für eine Dauer von vier Jahren ausgestellt. Grundvoraussetzung ist ein vorliegender Arbeitsvertrag über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Seit dem 31.10.2022 haben Menschen mit aktuellem Duldungsstatus die Möglichkeit, eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts nach §104c zu erhalten. Menschen, die sich bereits gut integriert haben, soll dadurch eine Bleibeperspektive eröffnet werden. Allerdings müssen dafür einige bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem müssen sich die Personen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und seit dem Stichtag am 31.10.2022 mindestens fünf Jahre in Deutschland gelebt haben.
Der demographische Wandel ist in Deutschland davon geprägt, dass immer mehr ältere Menschen in unserem Land leben und weniger Kinder geboren werden. Hinzu kommt, dass seit 2020 die „Babyboomer“ aus dem Erwerbsleben ausscheiden und somit der Fachkräftemangel noch weiter verstärkt wird. Eine gelungene Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen kann dieser Entwicklung entgegenwirken.
Ein Ausbildungssystem ist dann dual, wenn es an zwei Lernorten stattfindet: im Betrieb und in der Berufsschule. In der Regel dauern diese Ausbildungen zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Sobald geflüchtete Menschen einen Asylantrag gestellt haben, kann eine solche Ausbildung begonnen werden.
Geflüchtete Menschen, die ihre Identität nicht zweifelsfrei nachweisen können oder bei der Passbeschaffung nicht ausreichend mitwirken, erhalten nach §60b Aufenthaltsgesetz nur eine sogenannte „Duldung light“. Der Gesetzgeber behält sich dabei das Recht vor, ausreisepflichtige Personen stärker zu sanktionieren.
Der reguläre Arbeitsmarkt der freien Wirtschaft, auf dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse bestehen, wird als erster Arbeitsmarkt bezeichnet. Als zweiter Arbeitsmarkt gelten sogenannte „geschützte“ Arbeitsplätze, die aufgrund von aktiver Arbeitsmarktpolitik zustande gekommen sind.
Damit ausländische Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Vorkenntnissen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können, ist im Jahr 2023 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verabschiedet worden. Die Eckpunkte: Wer zwei Jahre Berufserfahrung und einen Abschluss im Heimatland vorweisen kann, darf als Fachkraft nach Deutschland kommen. Zudem wurde die Verdienstgrenze für die Blue Card abgesenkt und eine Chancenkarte mit Punktesystem eingeführt. Hier erfahren Sie weitere Details.
Bei dem Begriff der Fachkräftegewinnung handelt es sich um eine derzeit besonders wichtige Form des Personal-Recruitings. Unternehmen in verschiedenen Branchen müssen in Deutschland Fachkräfte gewinnen, um ihre Handlungs- und Innovationsfähigkeit zu bewahren und Wachstumschancen zu nutzen. Angesichts des demografischen Wandels und des derzeitigen Fachkräftemangels stellt die Sicherung des Fachkräftebedarfs derzeit eine der größten Aufgaben für Politik, Wirtschaft und Wissenschaft dar. Ein wichtiges Instrument bildet dabei das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Wenn eine Volkswirtschaft mehr offene Arbeitsplätze als verfügbare Arbeitskräfte vorweist, spricht man von einem Fachkräftemangel. Die Nachfrage ist dann größer als das Angebot. Deutschland sieht sich seit Jahren mit einem Fachkräftemangel konfrontiert, der durch den demografischen Wandel – und der damit verbundenen Überalterung der Bevölkerung – weiter verstärkt wird.
Dem Erwerb der deutschen Sprache fällt bei der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen eine Schlüsselrolle zu. Als Fachsprache wird in diesem Zusammenhang das Vokabular bezeichnet, das in einem bestimmten Fachgebiet oder einer speziellen Branche verwendet wird.
Hochqualifizierten Fachkräften kann in besonderen Fällen bei einer Einreise nach Deutschland umgehend eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, die sie zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland berechtigt. In $18c des Aufenthaltsgesetzes sind sie genauer definiert: Darunter fallen Wissenschaftler:innen mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in herausgehobener Position.
Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen werden in Deutschland bewertet und hinsichtlich ihrer Anerkennung überprüft. Vor allem bei reglementierten Berufen im Gesundheits- und Bildungsbereich kommt diesem Verfahren eine große Bedeutung zu, da z. B. Arzt- und Pflegeberufe in Deutschland nicht ohne eine entsprechende Ausbildung ausgeübt werden dürfen. Hingegen ist in nicht-reglementierten Berufen keine formelle Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen vonnöten.
„Jobturbo“ lautet der Titel eines Programms zur Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) initiiert wurde. Ziel ist es dabei, eine direkte Arbeitsaufnahme nach den Integrationskursen zu ermöglichen. Nach einer Phase des Ankommens, der Orientierung und des frühen Spracherwerbs soll in einer Anschlussphase zügig der Einstieg in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gelingen und in einer dritten Phase die Beschäftigung ausgebaut und stabilisiert werden. Weitere Informationen zum Jobturbo finden Sie hier
Über Job- und Ausbildungsmessen können Arbeitssuchende schnell und unkompliziert in den direkten Kontakt mit potenziellen Arbeitgeber:innen bzw. Weiterbildungsinstituten kommen. Für geflüchtete Menschen haben in ganz Niedersachsen bereits unterschiedliche Formate stattgefunden, die sowohl von den Unternehmen, als auch von Menschen mit Migrationshintergrund sehr gut angenommen wurden. Welche Jobmessen in Ihrer Region stattfinden, erfahren Sie hier.
Um eventuelle Wissens- oder Fertigkeitslücken von geflüchteten Menschen, die im Ausland ihre Berufsqualifikationen erworben haben, auszugleichen, gibt es die Möglichkeit einer Nachqualifizierung. Damit sind berufsbegleitende und Vollzeit-Angebote gemeint, mit denen im Nachgang ein Berufsabschluss nach deutschen Standards erworben werden kann.
Vor allem im Handwerk, im Gesundheits- und Pflegebereich und in MINT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) fällt es Unternehmen in Deutschland schwer, Nachwuchskräfte zu finden. Sprich: Azubis, Studierenden, Praktikant:innen, Aushilfen und Volontär:innen, die als solche in Unternehmen einsteigen, um die Belegschaft später dauerhaft zu unterstützen. Mit gezielten Nachwuchsförderungsmaßnahmen und -programmen wird seitens der Bundes-und Landesregierungen diesem Problem entgegenwirkt.
Die Qualifikationen, die geflüchtete Menschen nach Deutschland mitbringen, können sehr unterschiedlich sein. Bei denjenigen, die eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, kommt es darauf an, ob im Ausland erworbene Berufsqualifikationen in Deutschland anerkannt werden. Hierfür gibt es das Anerkennungsverfahren. Bei ungelernten Arbeitskräften ist der erste Schritt zunächst eine berufliche Qualifizierung.
Gezielte Qualifizierungsmaßnahmen für geflüchtete Menschen haben das Ziel, diese schnellstmöglich und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Hierzu können zum Beispiel Sprachkurse, Weiterbildungen, nachgeholte Schul- und Berufsabschlüsse und Umschulungen zählen.
Länder, bei denen aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage davon ausgegangen werden kann, dass Menschen dort nicht politisch verfolgt werden, gelten als sichere Herkunftsstaaten. Folgende Länder hat Deutschland derzeit als sichere Herkunftsstaaten definiert: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien.
Seit 23.12.2023 besteht eine neue Spurwechseloption, um aus der Fluchtmigration in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zu wechseln. Voraussetzungen hierfür sind die Rücknahme des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die auch während des Klageverfahrens möglich ist, und eine Einreise vor dem 29.03.2023. In diesen Fällen ist nun die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§18a AufenthG) und für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) möglich. Alle Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können ab 01.03.2024 ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 19c Abs. 2 AufenthG; § 6 BeschV). Bislang gab es diese Regelung nur für Beschäftigte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Die hier beschriebene Spurwechselmöglichkeit kommt auch für diesen Personenkreis in Betracht.
Teilqualifizierungen (auch „TQ“ genannt) sind bei der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen ein probates Mittel, damit diese – in einem kurzen Zeitraum von ca. zwei bis sechs Monaten – schrittweise berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können. Möglich ist dies nur in anerkannten Ausbildungsberufen. Am Ende einer Teilqualifizierung kann ein offizieller Berufsabschluss nachgeholt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit muss in einigen Fällen bei einer Arbeitsaufnahme von zugewanderten Personen eine sogenannte „Vorrangprüfung“ durchführen lassen. Dabei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland als arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass es unter den bevorrechtigten Arbeitslosen keine geeigneten Kandidaten gibt, gilt die Vorrangprüfung als bestanden.
Für Asylbewerber:innen gibt es drei Zugangsbedingungen für den Arbeitsmarkt. Erstens: Die Asylbewerber:innen sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – dann wird nach drei Monaten Arbeitsmarktzugang gewährt. Zweitens: Die Asylbewerber:innen haben minderjährige Kinder – dann wird nach sechs Monaten Arbeitsmarktzugang gewährt. Drittens: Die Asylbewerber:innen haben keine minderjährigen Kinder – dann wird nach neun Monaten Arbeitsmarktzugang gewährt. Letzteres gilt auch dann, wenn sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.